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MAN Transporteffizienz

Weiterbildung nach BKrFQG

Seit dem Inkrafttreten des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) ist eine regelmäßige Fortbildung für alle Berufskraftfahrer Pflicht. Dadurch sollen die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht, die Umweltbelastung reduziert und ungleiche Wettbewerbsbedingungen im Transportgewerbe innerhalb der EU vermieden werden.

Die EU-Richtlinie gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind oder,
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie Fahrten im Güter- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, mehr als D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen

  • fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation,
  • zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE,
  • zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE.

Die Weiterbildung kann zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis übereinstimmt:

  • nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation darf die Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein,
  • für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE die Frist vor dem 10.09.2015 liegt,
  • für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE die Frist vor dem 10.09.2016 liegt.

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